Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen des Unternehmens Mercel, cutting knives s.r.o.

Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote sind unverbindlich. Sämtliche Vereinbarungen werden erst mit Ihrer schriftlichen Bestätigung rechtlich wirksam. Für alle bei uns eingehenden Aufträge sowie für alle künftigen Aufträge sind ausschließlich unsere Bedingungen ausschlaggebend, sofern schriftlich nicht anders vereinbart. Die erteilten Aufträge werden hinsichtlich der Formularbedingungen des Aufraggebers stets als im Einklang mit unseren Bedingungen realisiert erachtet, auch wenn wird die Gültigkeit der Bedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich ablehnen. Unsere Bedingungen werden grundsätzlich mit der Annahme der gelieferten Ware als akzeptiert erachtet.

Preise

Die von uns bestätigten Preise sind fixe (verbindliche) Preise. Im Falle relevanter wirtschaftlicher Änderungen, z.B. im Falle der Erhöhung der Löhne und/oder der Materialpreise, ggf. im Falle des Eingreifens höherer Gewalt müssen wir uns jedoch das Recht auf die Anpassung unserer Preise an die neuen Verhältnisse vorbehalten. Sofern wir kein spezielles Angebot unterbreitet haben, sind wir berechtigt, die günstigsten Tagespreise in Rechnung zu stellen, und zwar auch bei Lohnarbeiten. Unsere Preise sind in der Lieferparität „Lieferung ab Werk“, mit Ausnahme der Verpackung, zu verstehen; eine eventuelle Lieferung frei Haus ist separat zu vereinbaren.

Versand, Übergang der Risiken

Sofern nicht gesondert anders vereinbart, werden die Verpackung, der Versand und das gewählte Transportmittel Ihrer Wahl überlassen. Die Verpackungen werden in Höhe der eigenen Gemeinkosten verrechnet, werden jedoch nicht zurückgenommen. Die Waren versenden wir stets auf Gefahr des Auftraggebers - das Risiko geht auf ihn über, sobald wir die Ware zum Postversand, Bahnversand oder der Speditionsfirma übergeben, ggf. bei Abholung der Ware, sobald sie verladen ist, und zwar auch dann, wenn die Warenlieferung ab Werk vereinbart sein sollte. Wir sind berechtigt, Teillieferungen in jenem Umfange zu realisieren, welcher für den Auftraggeber zumutbar ist. Zulässig sind auch die branchenüblichen Lieferungen höheren oder geringeren Warenvolumens als vereinbart.

Lieferfrist

Die angeführten Lieferfristen sind unverbindlich. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Gründen einer verspäteten Lieferung ist ausgeschlossen.

Zahlungsbedingungen

Sofern in ihnen nicht anders angeführt, sind unsere Rechnungen grundsätzlich 30 Tage nach dem Tage ihrer Ausstellung zur Zahlung fällig, ohne dass dies eine separate Mahnung erforderlich macht. Die Zahlungen sind als Barzahlungen in der Währung EUR ohne jedweden Abzug an die Zahlungsstelle des Lieferanten zu leisten, spätestens jedoch 30 Tage nach dem Ausstellungsdatum der Rechnung - und zwar auch bei Teillieferungen. Ein Rabatt bei vorzeitiger Zahlung in Höhe von 2 % wird nur dann zuerkannt, wenn die Zahlung unverzüglich nach der Warenlieferung, spätestens jedoch binnen 8 Tagen ab dem Ausstellungsdatum der Rechnung erfolgt, und zwar als Barzahlung, per Scheck oder mittels bargeldloser Überweisung. Bei späteren Zahlungen kann der Rabatt für die vorzeitige Zahlung nicht zuerkannt werden. Bei Instandsetzungs- und Lohnarbeiten werden Rabatte für die vorzeitige Zahlung nicht gewährt. Die Akzeptanz von Wechseln und Schecks erfolgt nur im Hinblick auf die Realisierung der Zahlungen, die Kosten ihrer Diskontierung und Auszahlung trägt hierbei der Käufer. Die Gutschrift erfolgt am Tage der Gutschrift des Betrages auf unserem Konto, an welchem uns der bezahlte Betrag zur Verfügung steht. Im Falle des Verzugs mit der Zahlung auch ohne gesonderte Mahnung werden dem Zahlungspflichtigen die in der Bankbranche üblichen Verzugszinsen in Rechnung gestellt, und zwar unter Vorbehalt der Geltendmachung der Rückerstattung einer weiteren, ggf. entstehenden Einbuße. Die Lieferung an eine nicht näher bekannte Firma erfolgt lediglich nach Vorauszahlung oder als Wertpaket per Nachnahme. Spezielle Werkzeug liefern wir an solche Firmen lediglich gegen die Leistung einer entsprechenden Anzahlung, wobei die Verrechnung der geleisteten Anzahlung bei der letzten Lieferung erfolgt. Eine Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers oder die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen berechtigt uns zu ihrer Änderung. Bei einer Einstellung der Zahlungen oder bei Insolvenz des Käufers ist der Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig. Der Einbehalt einer Zahlung durch den Käufer sowie ihre Aufrechnung gegen jedwede Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Befriedigung aller unserer Ansprüche in unserem Eigentum (Ware mit Eigentumsvorbehalt), und zwar auch dann, wenn konkretisierte Zahlungen zur Befriedigung ganz bestimmter unserer Forderungen erfolgen sollten. Sofern der Käufer mit seiner Zahlung nicht in Verzug ist, darf er die Ware mit Eigentumsvorbehalt nur im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs verkaufen, verarbeiten oder ggf. in Maschinen einbauen. Die Forderungen des Käufers aus seinem Verkauf unserer Ware mit Eigentumsvorbehalt, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer bereits jetzt in voller Höhe an uns ab, ungeachtet dessen, ob der Verkauf an einen oder mehrere Abnehmer erfolgte. Beim Einbau unserer Werkzeuge in höhere Einheiten (Maschinen) erlangen wir zu diesen Maschinen automatisch das Miteigentumsrecht. Die Verpfändung unserer Ware oder die Übertragung des Eigentumsrechtes hierzu an ein anderes Subjekt zur Besicherung der Erfüllung der Forderung dieses Subjekts ist vor der vollständigen Bezahlung der Ware ohne unsere Zustimmung nicht zulässig.

Reklamation der Mängel und Garantie

Reklamationen von Mängeln sind uns unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich, per Fax oder per E-Mail zu melden.  Reklamationen, die wir nach 8 Tagen ab Erhalt der Ware und später erhalten, werden von uns nicht berücksichtigt. Die reklamierte Ware ist an uns zur Beurteilung frei Haus zu liefern. Bei berechtigten Reklamationen behalten wir uns nach vorheriger Rücklieferung der Ware frei Haus das Recht vor, einen unentgeltlichen Ersatz für die beanstandete Ware zu liefern, weitergehende Ansprüche lehnen wir jedoch ab.

Zuständiges Gericht, Ort der Leistungserbringung etc.

Ort der Erfüllung der Lieferungen und der Zahlungsleistungen sowie auch der Ort er territorialen Zuständigkeit des Gerichtes ist Hradec Králové. Der Vertrag bleibt auch dann verbindlich, wenn einige Bestimmungen seiner Bedingungen unwirksam sind oder werden, was nicht die Ungültigkeit aller Bestimmungen des Vertrages zur Folge hat und den Käufer nicht seiner Pflicht entledigt, die sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen.

Bitte nehmen Sie die nachstehend angeführten Änderungen zur Kenntnis, die zusätzlich zu unseren Standardgeschäftsbedingungen gültig sind:

1. Die Ware verbleibt im Eigentum des Verkäufers bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Verkäufers, einschließlich seiner Nebenforderungen, seiner Schadensersatzansprüche und der Einlösung der Schecks und Wechsel.
2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann gültig, wenn die einzelnen Forderungen des Verkäufers in einem Kontokorrentrahmen umfasst sind, dessen Saldo aufgeschlüsselt und anerkannt wird.
3. Verarbeitet der Käufer die Ware mit Eigentumsvorbehalt zu neuen mobilen Gegenständen, erfolgt diese Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass sich für ihn hieraus jedwede Verpflichtungen ergeben. Der neue, mobile Gegenstand geht in das Vermögen des Verkäufers über. Der Verkäufer erlangt bei der Verarbeitung, beim Mischen oder Vermischen mit der nicht in seinem Besitz befindlichen Ware einen Miteigentumsanteil zum neuen Gegenstand in einem Verhältnis, in welchem der Wert seiner Ware mit Eigentumsvorbehalt zum Gesamtwert des neuen Gegenstandes steht.
4. Der Käufer ist zum Weiterverkauf, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Ware mit Eigentumsvorbehalt lediglich unter Berücksichtigung der nachstehend angeführten Bestimmungen und nur unter jener Bedingung berechtigt, dass die Forderungen gemäß Punkt 8 auch tatsächlich auf den Verkäufer übergehen.
5. Die Berechtigung des Käufers zum Verkauf, zur Verarbeitung oder zum Einbau der Ware mit Eigentumsvorbehalt im ordentlichen Geschäftsverkehr endet mit der Widerrufung einer solchen Berechtigung durch den Verkäufer infolge der ständigen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, spätestens jedoch mit der Einstellung der Zahlungen des Käufers oder mit der Einbringung auf die Eröffnung, ggf. mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Vergleichsverfahrens bzgl. seines Vermögens.
6. a) Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Verkauf der Ware mit Eigentumsvorbehalt mit allen Nebenrechten an den Verkäufer. b) Erfolgte die Verarbeitung, das Mischen oder Vermischen dieser Ware und erlangte der Verkäufer zur neuen Ware das Miteigentum im Wert des von ihm in Rechnung gestellten Betrages, steht ihm ein aliquoter Anspruch (Forderung vom Kaufpreis im Verhältnis zum Wert seiner Rechte zu dieser neuen Ware zu. c) Verbaut der Käufer die Ware mit Eigentumsvorbehalt in einer Maschinen, tritt der Käufer bereits jetzt den entstehenden Anspruch auf die Bezahlung des Wertes der Ware mit Eigentumsvorbehalt mit allen Nebenrechten, einschließlich des Rechtes auf die Gewährung einer Besicherungshypothek mit vorzugsweiser Rangfolge gegenüber dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
7. Solange der Käufer seine Zahlungspflichten erfüllt, ist er ermächtigt, die abgetretenen Forderungen per Inkasso selbst zu vereinnahmen. Diese Ermächtigung zum Inkasso erlischt im Falle ihrer Widerrufung, spätestens jedoch bei einem Zahlungsverzug des Käufers, ggf. bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse. In einem solchen Falle ermächtigt der Käufer den Verkäufer, die Abnehmer über die erfolgte Abtretung informieren, und zur selbstständigen Vereinnahmung der Zahlungen dieser Forderungen durch den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Übersicht der dem Verkäufer zustehenden Forderungen unter Anführung der Namen und Adressen der Kunden, der Höhe der einzelnen Forderungen, der Tage der Ausstellung der Rechnungen usw. zu übergeben und ihm sämtliche Informationen zu gewähren, die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen unabdingbar sind, sowie auch die Überprüfung der gewährten Informationen zu ermöglichen.
8. Übersteigt der Gesamtwert der dem Verkäufer gewährten Garantien die Höhe seiner Forderungen um mehr als 10 %, ist der Verkäufer verpflichtet, auf Ersuchen des Käufers oder auf Ersuchen eines von dieser übermäßigen Besicherung betroffenen Dritten nach eigener Wahl die den Wert der Forderungen übersteigenden Garantien freizugeben.
9. Das Schleifen der seitens des Unternehmens Mercel, cutting knives s.r.o. gelieferten Werkzeuge  darf lediglich eine fachlich spezialisierte Firma durchführen. Das Schleifen der Werkzeuge bei einer anderen Firma als beim Lieferanten ist möglich, hat jedoch das automatische Erlöschen der Garantie zur Folge. Das Unternehmen trägt keinerlei Verantwortung für die Beschädigung des Werkzeug bzw. für verdeckte Mängel infolge des ungeeigneten Schleifens.
10. Das Unternehmen trägt keinerlei Verantwortung für Unfälle, die durch unsere Werkzeuge bzw. durch Maschinen, in denen sie verbaut sind, verursacht werden.  Dies unterliegt den Schulungen zum Arbeitsschutz in der jeweiligen Firma.
11. Das Unternehmen haftet auch nicht für Schäden bei der Montage der Werkzeuge, auch nicht für eventuelle Schäden an den Maschinen bei ihrem Betrieb.
12. Sofern das Werkzeug bei eine anderen Firma geschliffen wurde, bezieht sich die Garantie auch nicht auf unser Schärfen.
13. Die durch das Unternehmen erstellte Zeichnungsdokumentation verbleibt in seinem Eigentum und darf ohne Zustimmung des Unternehmens nicht verwendet werden.